Durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 18.06.2019 soll der Verein den Namen und das Logo wie folgt haben:
Der Verein hat seinen Sitz in Jossgrund.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein setzt sich für die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Brauchtumspflege ein.
Der Verein widmet sich der Erforschung der Heimatgeschichte.
Er erstrebt die Vertiefung und Verbreitung heimatgeschichtlicher Kenntnisse und ihrer Dokumentation. Dazu werden öffentliche Veranstaltungen abgehalten.
Er setzt sich besonders für die Erhaltung und Pflege der heimischen Bau, Kunst- und Naturdenkmale, des historischen Handwerks und dessen Ausübung und insbesondere für die Sprache (Dialekt) ein.
Sein Betätigungsbereich erstreckt sich auf Jossgrund, sowie die unmittelbaren Nachbargebiete. Eine
Zusammenarbeit mit Heimat- und Geschichtsvereinen in der Region soll angestrebt und gepflegt werden.
Der Verein setzt sich für die Schaffung und Unterhaltung eines Heimatarchives in Verbindung mit der
Gemeinde und allen Ortsteilen ein.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein arbeitet mit dem Zentrum für Regionalgeschichte des Main-Kinzig-Kreises zusammen und ist Mitglied beim Spessartbund e.V., Aschaffenburg.
- Die Mitgliedschaft wird erworben
- a) durch die Aufnahme als ordentliches Mitglied,
- b) durch die Ernennung zum Ehrenmitglied.
- Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Zielen
des Vereins bekennen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und einen schriftlichen Antrag auf
Aufnahme stellen. - Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient
gemacht haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung
ernannt. - Die Mitglieder können eigene Projekte in die Vereinstätigkeit einbringen. Hier wird die Übernahmein die Vereinsarbeit verabredet.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertrgbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
- Die Aufnahme ist schriftlich zu äußern. Über das Begehren entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein ablehnender Beschluss bedarf keiner Begründung. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet:
- a) Bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Auflösung.
- b) bei Verlust der Rechtspersönlichkeit
- c) durch Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich spätestens 4 Wochen vor Ende des
Geschäftsjahres zu erklären ist. Für das Austrittsjahr ist der noch laufende Jahresbeitrag zu
entrichten, - d) durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung
seinen Beitrag nicht bezahlt hat und der Beitragsrückstand mindestens 2 Jahresbeiträge
ausmacht, oder wenn das Mitglied die Vereinsinteressen nachhaltig geschädigt hat.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter
Darlegung der Gründe per Brief bekannt zugeben. Einspruch gegen den Ausschluss kann
innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. Dieser wird dann der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt, die
unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig entscheidet.
- Ausscheidende Mitglieder haben weder Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen, noch am
Überschuss, noch auf Rückerstattung der Beiträge.
- Der Verein erhebt zur Bewältigung seiner Aufgaben einen Jahresbeitrag. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung (Beitragsordnung). Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld. Zur organisatorischen Vereinfachung sollte dem Verein bei Eintritt eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
- Der Beitrag ist auch dann für das Geschäftsjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres
austritt, ausgeschlossen wird oder erst während dessen eintritt. - Der Vorstand kann bei sozial schwächer gestellten oder bei in unverschuldete Notlage geratenen
Mitgliedern die Beiträge ganz oder teilweise erlassen. Schüler, Studenten und Wehrpflichtige zahlen jeweils die Hälfte des beschlossenen Jahresbeitrages. - Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 1.8. zu bezahlen
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand, (Beirat)
- die Mitgliederversammlung.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
- a) dem/der ersten Vorsitzenden,
- b) dem/der zweiten Vorsitzenden,
- c) dem/der Schriftführer/in
- d) dem/der Kassierer/in
Dem erweiterten Vorstand (Beisitzer) gehören zusätzlich an:
- e) Beisitzer aus verschiedenen Fachbereichen.
- f)
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außer gerichtlich (§ 26 BGB) und führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder ist in der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahl vorzunehmen.
Dem Vorstand steht ein Fachbeirat zur Seite. Dieser setzt sich aus spezialkundigen Mitgliedern zusammen, die vom Vorstand auf bestimmte Zeit berufen werden. Eine vorzeitige Abberufung erfolgt ebenfalls durch den geschäftsführenden Vorstand. Vorstand und Fachbeirat stellen zusammen den erweiterten Vorstand dar und setzen sich insbesondere zur Lösung spezieller Aufgaben ein.
Über die Verwendung der Geldmittel des Vereins entscheidet der Vorstand.
Der Kassierer verwaltet die Kasse und überwacht den Beitragseingang. Er hat hierüber ordentlich Buch zu führen und alle Belege übersichtlich zu sammeln. Er legt in der Jahreshauptversammlung über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres Rechenschaft ab.
Der Schriftführer fertigt über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen Niederschriften an, die vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Sitzungsleiters doppelt. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich – möglichst im ersten Kalendervierteljahr – statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand gefordert wird.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail) einzuberufen. Der Fristenlauf für die Einladung beginnt einen Tag nach der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift oder der letztbekannten E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen des Mitgliedes ist eine Bringschuld des Mitgliedes.
Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Der Mitgliederversammlung obliegt: - a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- b) die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Prüfungsberichtes,
- c) die Wahl von 2 Kassenprüfern,
- d) die Entlastung des Vorstandes nach jedem Geschäftsjahr
- e) die Wahl des Vorstandes,
- f) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- g) die Ernennung zum Ehrenmitglied,
- h) die Festsetzung der Jahresbeiträge,
- i) die Beschlussfassung von Satzungsänderungen,
- j) die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung,
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse, außer zur Satzungsänderung oder zur Vereinsauflösung, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen öffentlich. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden, falls sich für diesen Antrag die einfache Mehrheit der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder in öffentlicher Abstimmung entscheidet. Liegen bei einer Personenwahl mindestens zwei oder auch mehrere Vorschläge vor, so muss geheim gewählt werden. Auch die minderjährigen Mitglieder sind selbständig stimmberechtigt.
Die geheime Abstimmung geschieht durch Stimmzettel.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
Die Amtszeit beträgt ein Jahr und kann durch Wiederwahl maximal zweimal verlängert werden. Vor der jährlichen Mitgliederversammlung haben sie Buchführung und Kasse zu prüfen und darüber in der
Versammlung Bericht zu erstatten.
Bei besonderen Vorkommnissen sind die Kassenprüfer berechtigt, auch Sonderprüfungen vorzunehmen.
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der
Einladung ist die Angabe des (der) zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. (*Regelung laut § 33 BGB)
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Der Verein kann auf Beschluss von mindestens ¾ der in einer Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Jossgrund, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Naturschutzes oder der Heimatpflege zu verwenden hat.
Dies gilt auch für an den Geschichtsverein übertragene Rechte an Dokumenten und Gegenständen.
Die noch unerledigten Angelegenheiten, insbesondere die Auflösung, sind durch den letzten Vorstand
abzuwickeln.
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des
Vereins mit Personen bezogenen Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse
seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder der
- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins
zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
- Sperrung seiner Daten
- Löschung seiner Daten
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie
elektronischen Medien zu.
Zuständig für alle Fragen zum Datenschutz ist stets der Vorsitzende.
Diese Satzungsfassung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.
Der Vorstand wird ermächtigt, die für die Gemeinnützigkeit eventuell erforderlichen Anpassungen auf Grund von Vorgaben der Finanzverwaltung an der Satzung vorzunehmen. Diese ist den Mitgliedern bekanntzugeben.
Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten des Vereins ist Jossgrund. Gerichtsstand ist Gelnhausen.
Jossgrund, den 18.06.2019